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Satzung des SV Nordenham

§ 1

Name, Sitz, Gerichtsstand, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Nordenham e. V.“ und hat seinen Sitz in Nordenham.
     
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Nordenham.
     
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht durch die Pflege aller Sport- und Turnarten und durch die Förderung des Sportgedankens durch Zusammenschluss von Sportlern und Sportanhängern sowie durch Schaffung und Unterhaltung entsprechender Einrichtungen einschließlich eigener Zweckbetriebe.
     
  4. Der Sportverein Nordenham e.V. bekennt sich ausdrücklich zur sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit als zentrale Aufgabe.
     
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  7. An den berechtigten Personenkreis, kann der Verein eine entsprechende Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) zahlen.
     
  8. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral und steht auf dem Boden der Demokratie.

 

§ 2

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch Entscheidung der Geschäftsstelle. Lehnt die Geschäftsstelle einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstandes herbeiführen; dessen Entscheidung ist bis zur Neuwahl des Vorstandes endgültig.
     
  2. Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift des Aufnahmeantrages.
     
  3. Mitglieder können sein, natürliche und juristische Personen sowie ferner andere Sportvereine, deren Mitglieder alle Rechte und Pflichten von Einzelmitgliedern unmittelbar erwerben, sofern diese Vereine zu einer solchen Verpflichtung ihrer Mitglieder wirksam berechtigt sind.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a)

    Durch Tod eines Mitgliedes oder Verlust der Rechtspersönlichkeit mit sofortiger Wirkung.

    b)

    Durch Austritt, der jedoch nur am Ende eines Kalenderjahres mit der Frist von mindestens einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

    c)

    Durch Ausschließung gemäß § 8 der Satzung.

     

  5. Für befristete Ausbildungsveranstaltungen des Vereins kann der Vorstand auch eine befristete Mitgliedschaft beschließen. Ihre Dauer soll drei Wochen nicht unter- und ein halbes Jahr nicht überschreiten. Ein Austritt während der Ausbildungsveranstaltungen ist nicht möglich. Den Beitrag setzt der Vorstand fest.

 

§ 3

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)

die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen,

b)

die Satzung einzuhalten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen,

c)

die von den nach dieser Satzung zuständigen Gremien festgelegten Beiträge pünktlich zu leisten.

 

  1. Der Vorstand kann infolge eines Beitritts zu einem anderen Sportverein oder –verband die Mitglieder verpflichten, unmittelbar Pflichten diesem gegenüber zu übernehmen.
     
  2. Die Beiträge von Mitgliedervereinen, deren Angehörige unmittelbar Rechte und Pflichten erwerben, können von der Mitgliederversammlung entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder festgelegt werden.
     
  3. Für die Sportler ist das Amateurstatut des "Deutschen Olympischen Sportbundes" (DOSB) bzw. seiner Fachverbände maßgebend.

 

§ 4

Vereinsorgane und Gliederungen

  1. Vereinsorgane sind
a)

die Mitgliederversammlung

b)

der Vorstand

c)

die sportartspezifischen Abteilungen

d)

der Ehrenrat

e)

die hauptamtliche Geschäftsführung

  1. Wählbar für die Vereinsorgane sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  1. Der Verein gliedert sich in sportartspezifische Abteilungen und unselbständige Sparten, vgl. § 7.

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse, nämlich der Kreiszeitung Wesermarsch und der Nordwest-Zeitung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     
  2. Die Versammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer.
     
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre.
     
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Einer Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der Erschienenen zustimmen.
     
  5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr – möglichst bis Ende März – statt. Der Vorstand hat einen Jahresbericht zu erstatten und die geprüfte Jahresabrechnung sowie einen Haushaltsplan vorzulegen.
     
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand einzureichen.
     
  8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    - Entlastung und Wahl des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Wahl des Ehrenrates
    - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    - Genehmigung des vorliegenden Haushaltsplanes
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern
    - Beschlussfassung über Anträge
    - Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungs fällen
     

§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand, § 26 BGB, besteht aus fünf Mitgliedern.
     
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
     
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
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  4. Um Abläufe und Festlegungen zu beschreiben gibt sich der Vorstand und den Abteilungen Ordnungen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
     
  5. Der Vorstand fasst in seinen Sitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu seinen Sitzungen lädt er Abteilungsleiter ein, wenn dies von der Sache her geboten ist. Der Vorstand ist gehalten, ca. 6 Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder (§5 Ziffer 6) eine Sitzung einzuberufen, zu der sämtliche Abteilungsleiter zu laden sind und in der er den Entwurf des zu verabschiedenden Haushaltsplans vorlegt und zur Diskussion stellt.
     
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, oder ist es auf Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist alsbald eine Neuwahl durchzuführen.
     
  7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift gemäß § 5 Ziffer 5 zu fertigen.

 

§ 7

Abteilungen

  1. Die Mitglieder organisieren sich in sportartspezifischen Abteilungen und bei Bedarf in deren unselbständige Untergruppen, den Sparten. Derzeit existierende Abteilungen sind im Vorstandsprotokoll im Aushang und im Vereinsprogramm ersichtlich.
     
  2. Bei Bedarf kann die Gründung von Abteilungen über die Mitglieder an den Vorstand oder vom Vorstand selbst eingebracht werden. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung, die mindestens eine/n Leiter/in und eine/n Vertreter/in haben muss. Die Leitung kann bei der Beschäftigung von hauptamtlichen Übungsleitern in der Abteilung, vom Vorstand auf diese übertragen werden. Der Arbeitsvertrag regelt dann die Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber der Satzung und dem Vorstand.
     
  3. Den Abteilungsleitungen obliegt es, sämtliche sportart- und damit abteilungsspezifischen Probleme eigenverantwortlich zu regeln und im übrigen im Rahmen der vom Vorstand verabschiedeten Finanzordnung ihre gemäß Jahresetat vorgegebenen Mittel selbstständig und eigenverantwortlich im Benehmen mit der Geschäftsstelle satzungsgemäß zu verwalten.
     
  4. Die Erhebung von Sonderbeiträgen, die neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag zur Deckung von Kostenarten erforderlich sind, die nur in einzelnen Abteilungen anfallen, ist zulässig. Die Festsetzung und Höhe der Sonderbeiträge sollte einvernehmlich zwischen der Abteilung und dem Vorstand erfolgen. Sollte keine Einigung erzielt werden, so ist die Entscheidung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung bindend und wird dann dort zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Zahlungspflichtige dieser Sonderbeiträge sind nur die Mitglieder der betreffenden Abteilung. Diese Beiträge werden innerhalb des Etats gesondert abgerechnet.
     
  5. Scheidet ein/e Abteilungsleiter/in aus, oder ist auf Dauer in der Ausübung des Amtes verhindert, so ist unverzüglich von der Abteilung eine Versammlung einzuberufen und erneut zu wählen. Die gewählte Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Wird diese Bestätigung versagt, ist dies vom Vorstand gegenüber der Abteilung schriftlich zu begründen, die daraufhin eine erneute Wahl durchführt. Die 2. Entscheidung der Abteilung bindet den Vorstand.  Für die Amtsperiode der Abteilungsleitung gilt § 6 Ziffer 2 entsprechend.
     
  6. Bei Verstößen oder der Verletzung von mitgliedschaftlichen Pflichten entscheiden Vorstand und Abteilungsleitung über Maßregeln gegenüber Mitgliedern nach § 8 Ziffer 4 und über den Ausschluss nach § 8 Ziffer 5. Wenn es erforderlich erscheint, oder auf Wunsch des Mitgliedes kann die Angelegenheit nach § 8 Ziffer 3 an den Ehrenrat gegeben werden.
     

§ 8

Der Ehrenrat, Maßregeln

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorstandsmitglied und mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Für die Amtsperiode gilt § 6 Ziffer 2 entsprechend.
     
  2. Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern oder einzelner Abteilungen untereinander zu schlichten.
     
  3. Bei Verstößen oder der Verletzung von mitgliedschaftlichen Pflichten kann auf Wunsch des Vorstandes oder des Betroffenen der Ehrenrat angerufen werden. Nachdem dieser den Sachverhalt aufgeklärt und dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat kann er dem Vorstand und der zuständigen Abteilungsleitung eine Entscheidung vorschlagen, oder die getroffene Entscheidung bestätigen.
     
  4. Maßregeln können sein: Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Spielverbot auf Zeit, Platzverbot, Hallenverbot, Auflagen, Geldbuße zu Gunsten der Vereinskasse bis zu 200,-- €, Verlust eines Vereinsamtes, Aberkennung eines Ehrenamtes, Entzug des Stimmrechtes, Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein.
     
  5. Die Ausschließung ist nur zulässig, wenn die Interessen des Vereins so erheblich geschädigt worden sind, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist.
     
  6. Der von dem Vorstand im Benehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung ge-fasste Beschluss über eine Maßregel oder den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit einer Begründung zuzustellen.
     
  7. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.
    Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen nicht das Recht zu, irgendeine gerichtliche Entscheidung über den Beschluss herbeizuführen. Die getroffene Maßregel tritt sofort in Kraft. Bei einer Ausschließung ruhen ab sofort die mitgliedschaftlichen Rechte.

 

§ 9

Hauptamtliche Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf hauptamtliche Kräfte einstellen, denen die täglichen Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Weisungen des Vorstandes obliegen.
     
  2. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes gemäß § 6 der Satzung für die Geschicke des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird durch die Einrichtung einer hauptamtlichen Geschäftsführung nicht berührt.

 

§ 10

Beirat

  1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden.
     
  2. Mitglieder des Beirats können auch Nichtmitglieder des SVN sein.
     
  3. Berufen werden können Persönlichkeiten, die als besondere Förderer des Sportes gelten.
     
  4. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt.
     
  5. Der Vorsitzende des Beirats muss Vereinsmitglied sein.

 

§ 11

Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten jeweiligen Etats verwalten die Abteilungen unter Mitwirkung der hauptamtlichen Mitarbeiter und unter Kontrolle des Vorstandes ihre Mittel eigenverantwortlich.
     
  2. Die Kassenführung ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese Prüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für die Amtsperiode gilt § 6 Ziffer 2 entsprechend. 
    Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Abteilungsvorstand angehören.
    Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand zuzuleiten und alsdann der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 12

Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind auf Wunsch von allen Beitragszahlungen und der Verpflichtung zur Bezahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen, die der SVN und seine Abteilungen und Sparten durchführen, befreit.

 

§ 13

Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
     
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten an die Stadt Nordenham mit der Zweckbindung, es ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

 

Nordenham, den 26.02.2009
Der Vorstand


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.04.2019 in der jetzigen Fassung geändert.

Sportverein Nordenham e.V.

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